Fassung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 28.10.2022
(zur Eintragung im Vereinsregister)
Präambel
Von dem Gedanken geleitet, das rheinische Schützenbrauchtum in unserer Heimatstadt Dormagen zu pflegen, den Sport zu fördern, dem Gemeinwohl zu dienen und jedermann eine von Freundschaft getragene Gemeinschaft zu bieten, hat sich der am 1. Dezember 1867 gegründete Bürger‐Schützen‐Verein Dormagen die folgende Satzung gegeben. Alle in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen und Formulierungen beziehen sich ausdrücklich auf beide Geschlechter.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bürger-Schützen-Verein Dormagen von 1867“ mit dem Zusatz „e.V.“ (Kurzform: BSV Dormagen).
(2) Der BSV Dormagen hat seinen Sitz in Dormagen.
§ 2 – Zwecke des BSV Dormagen und Gemeinnützigkeit
(1) Der BSV Dormagen ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der BSV Dormagen verwirklicht folgende Ziele:
1. die Pflege des heimatlichen Brauchtums,
2. die Pflege des Schießsports,
3. die Erhaltung und Ausrichtung des jährlichen Schützen- und Heimatfestes in Dormagen,
4. die Förderung der Jugendarbeit in Dormagen, insbesondere im Hinblick auf die Ziele 1. bis 3.,
5. die Pflege des Verbundenheitsgefühls der Dormagener Bevölkerung mit ihrer Heimat.
(3) Der BSV Dormagen ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes und über diesen mittelbar dem Deutschen Schützenbund angeschlossen.
(4) Alle Mittel des BSV Dormagen dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BSV Dormagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zielen des BSV Dormagen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des BSV Dormagen kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen, der abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet. Zur Aufnahme einer nicht voll geschäftsfähigen Person muss die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
(2) Der BSV Dormagen hat folgende Mitglieder:
1. Aktive Mitglieder, die einem Schützenzug angehören und sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, insbesondere am Schützen‐ und Heimatfest in Dormagen in Uniform teilnehmen;
2. Mitglieder, die ausschließlich am Schießsport teilnehmen (Sportschützen);
3. fördernde Mitglieder, die den BSV Dormagen insbesondere finanziell unterstützen, jedoch nicht am Schießsport und uniformierten Vereinsleben teilnehmen;
4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um das heimatliche Brauchtum und/oder den BSV Dormagen besonders verdient gemacht haben; sie werden vom Gesamtvorstand ernannt.
(3) Mitglieder unter 5 Jahren können nur fördernde Mitglieder sein. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können aktive Mitglieder nur Angehörige der Jugendabteilung sein; der Jugendwart ordnet sie den jeweils für sie bestimmten Jugendzügen zu. Ausnahmen zur Mitgliedschaft in der Jugendabteilung beschließt auf Antrag der Gesamtvorstand, wenn mindestens drei Kinder oder Jugendliche als Mitglied in einem Schützenzug geführt werden; das Nähere regelt die Vereinsordnung.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder haben folgende Rechte:
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den für sie bestimmten Veranstaltungen und Aktivitäten des BSV Dormagen teilzunehmen.
2. Ab vollendetem 18. Lebensjahr hat jedes Mitglied das persönlich auszuübende Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann für die Wahl in ein Amt kandidieren; ebenso kann jedes volljährige Mitglied Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
3. Ab vollendetem 28. Lebensjahr ist bei Nachweis der Unterstützung eines Schützen- oder Ehrenzuges jedes Mitglied, das nicht ausschließlich Sportschütze ist (§ 3 Absatz 2 Nummer 2), berechtigt, die Würde des Schützenkönigs im BSV Dormagen zu erringen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1. die Satzung und die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen, die selbst nicht Bestandteil der Satzung sind, anzuerkennen und zu beachten,
2. die Ziele des BSV Dormagen nach besten Kräften zu fördern,
3. das Eigentum des BSV Dormagen schonend und pfleglich zu behandeln,
4. den Beitrag rechtzeitig und vollständig zu entrichten.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Gesamtvorstand schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Mitglied kann aus folgenden schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden:
1. massive Verstöße gegen die Satzung oder die auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen oder die Interessen des BSV Dormagen,
2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des BSV Dormagen,
3. mutwillige Beschädigung oder Veruntreuung von Eigentum des BSV Dormagen,
4. erhebliche Beitragsrückstände oder Nichteinlösung sonstiger bedeutender finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem BSV Dormagen.
Ein Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist innerhalb einer angemessenen Frist zu den konkret bezeichneten Vorwürfen anzuhören. Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand, der dem Mitglied schriftlich Ausschlussbeschluss und Begründung mitteilt. Der Ausschluss wirkt sofort ab Zugang der Mitteilung.
(4) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte gegenüber dem BSV Dormagen. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird.
§ 6 – Organe des BSV Dormagen
Organe sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Gesamtvorstand,
3. der Geschäftsführende Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet in der ersten Jahreshälfte vor und in der zweiten Jahreshälfte nach dem Schützen- und Heimatfest statt. Das Nähere regelt die Vereinsordnung.
(2) Eine Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Einladung,
2. den Erlass der Vereinsordnung, deren Änderung und Aufhebung,
3. die Struktur und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen in der Vereinsordnung,
4. Anträge des Gesamtvorstandes und der Mitglieder,
5. die Änderung dieser Satzung (§ 17),
6. die Auflösung des BSV Dormagen (§ 18).
(3) Die Generalversammlung nach Schützenfest behandelt folgende Punkte:
1. Geschäfts- und Kassenbericht des Gesamtvorstandes zum vorangegangenen Geschäftsjahr,
2. Bericht der Kassenprüfer über die Prüfung der Geschäftsvorfälle des vorangegangenen Geschäftsjahres,
3. Aussprache der Generalversammlung,
4. Beschluss zum Geschäfts- und Kassenbericht des Gesamtvorstandes,
5. Beschluss über die Entlastung des Gesamtvorstands zu dessen Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr,
6. Wahl von Mitgliedern des Gesamtvorstandes im festgelegten Turnus (§ 11 Absatz 2),
7. in jedem ungeraden Kalenderjahr Wahl von vier Kassenprüfern (§ 15).
(4) Der Gesamtvorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines schriftlich begründeten Antrages von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des BSV Dormagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 8 – Verfahren der Mitgliederversammlung
(1) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Gesamtvorstand mindestens 14 Kalendertage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch Plakataushang am Schützenhaus sowie Mitteilung in einer in Dormagen erscheinenden Zeitung ein. Das Nähere regelt die Vereinsordnung. Stellt die Mitgliederversammlung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung fest, gilt deren Nachweis als erbracht.
(2) Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung 28 Kalendertage vor dem Versammlungstermin vorliegen. Form- und fristgerecht gestellte Anträge hat der Gesamtvorstand auf die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung zu setzen. Zur Behandlung anderer Anträge unterbreitet der Gesamtvorstand der Mitgliederversammlung einen Beschlussvorschlag.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder des BSV Dormagen anwesend ist, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Gesamtvorstand die nicht erledigten Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.
(4) Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung oder Wahl mittels Handzeichen der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens 20 anwesenden Mitgliedern ist eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen.
(5) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnen.
§ 9 – Gesamtvorstand
Diesen bilden:
1. Chef und 1. Vorsitzender,
2. 2. Vorsitzender,
3. 1. Geschäftsführer und 2 stellvertretende Geschäftsführer,
4. 1. und 2. Schriftführer,
5. 1. und 2. Kassenverwalter,
6. Schießwart,
7. Jugendwart,
8. drei Beisitzer.
§ 10 – Geschäftsführender Vorstand
(1) Den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches bilden:
1. Chef und 1. Vorsitzender,
2. 2. Vorsitzender,
3. 1. Geschäftsführer,
4. 1. Schriftführer,
5. 1. Kassenverwalter.
(2) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, den BSV Dormagen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Willenserklärungen für den BSV Dormagen geben mindestens zwei dieser Mitglieder ab, darunter der Chef und 1. Vorsitzende. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können sich im Innenverhältnis gegenseitig vertreten.
§ 11 – Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung nach Schützenfest mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Wählbar sind nur Mitglieder des BSV Dormagen.
(2) Die Wahl findet im zweijährigen Turnus für jeweils die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes statt.
1. In einem durch 4 teilbaren Kalenderjahr werden gewählt (1. Turnuswahl):
1.1 Chef und 1. Vorsitzender,
1.2 1. Schriftführer,
1.3 1. Kassenverwalter,
1.4 2 stellvertretende Geschäftsführer,
1.5 Jugendwart,
1.6 ein Beisitzer.
2. Zwei Jahre später werden gewählt (2. Turnuswahl):
2.1 2. Vorsitzender,
2.2 1. Geschäftsführer,
2.3 2. Schriftführer,
2.4 2. Kassenverwalter,
2.5 Schießwart,
2.6 zwei Beisitzer.
(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes kann nur ein Vorstandsamt ausüben und ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und unter Wahrung der Vertraulichkeit zu erfüllen.
§ 12 – Aufgaben des Gesamtvorstandes und seiner Mitglieder
(1) Dem Gesamtvorstand obliegen die Regelung sämtlicher Angelegenheiten des BSV Dormagen, die Organisation des jährlichen Schützen- und Heimatfestes, die Aufsicht über die Kasse, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben folgende Aufgaben:
1. Chef und 1. Vorsitzender
1.1 Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Gesamtvereins. Er beruft und leitet Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Bei Abstimmungen und Wahlen, außer der Wahl des 1. Vorsitzenden, übt er die Funktion des Wahlleiters aus. Er ist jedem Vorstandsmitglied gegenüber weisungsbefugt und kontrolliert die Durchführung der übertragenen Aufgaben.
1.2 Der 1. Vorsitzende ist Chef des Schützenregiments und übt im Auftrag des Gesamtvorstands das Ernennungs- und Beförderungsrecht auf Vorschlag des Regimentsobersts aus. Dem Chef und 1. Vorsitzenden gebührt das Recht der Ordensverleihung.
2. 2. Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den Chef und 1. Vorsitzenden.
3. 1. Geschäftsführer
Dem 1. Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung des BSV Dormagen, insbesondere die
Planung und Organisation des Schützen- und Heimatfestes.
4. 1. Schriftführer
Dem 1. Schriftführer obliegt die Mitgliederverwaltung. Er ist gleichzeitig Datenschutzbeauftragter des BSV Dormagen.
5. 1. Kassenverwalter
Dem 1. Kassenverwalter obliegt die gesamte Kassen- und Vermögensverwaltung des BSV Dormagen.
6. Die Aufgaben der anderen Mitglieder regelt und organisiert der Gesamtvorstand in eigener Zuständigkeit.
§ 13 – Ende eines Amtes im Gesamtvorstand
(1) Ämter des Gesamtvorstandes enden mit:
- Ablauf der Amtszeit,
- Widerruf der Bestellung (Abwahl),
- Niederlegung des Amtes (Rücktritt),
- Annahme eines anderen Amtes, bei dem eine zeitgleiche Amtsausübung ausgeschlossen ist,
- Geschäftsunfähigkeit oder
- Verlust von Voraussetzungen zur Wählbarkeit.
(2) Die Bestellung eines Mitgliedes des Gesamtvorstands, das seine Pflichten i.S.d. § 5 Absatz 3 verletzt oder sich als unfähig zur ordentlichen Amtsführung erweist, kann von der Mitgliederversammlung jederzeit widerrufen werden.
(3) Ist ein Amt des Gesamtvorstandes unbesetzt, ist spätestens auf der übernächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Amtszeit durchzuführen. Bis zur Wahl eines Nachfolgers kann der übrige Gesamtvorstand jedes wählbare Vereinsmitglied kommissarisch in das betreffende Amt berufen. Der bisherige Amtsinhaber darf nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 berufen werden, ansonsten sind vorhandene Stellvertreter zu bevorzugen. Mehrfache Amtsausübung in Personalunion ist bei der kommissarischen Bestellung zulässig; die entsprechenden Satzungsvorschriften finden keine Anwendung. Allerdings bleibt ein Mitglied, das mehrere Ämter ausübt, bei Beschlussfassungen oder der Abgabe von Willenserklärungen nur einfach stimm- und handlungsberechtigt.
§ 14 – Schützenkönig
(1) Der jeweilige Schützenkönig ist der höchste Repräsentant des BSV Dormagen.
(2) Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Gesamtvorstandes beratend teilzunehmen.
§ 15 – Regimentsoberst, Regimentsführung
(1) Die Generalversammlung nach Schützenfest wählt mit der 2. Turnuswahl (§ 11 Absatz 2 Nummer 2) den Regimentsoberst. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Versammlung der Offiziere hat das Recht, einen Bewerber vorzuschlagen.
(2) Der Regimentsoberst übt das Kommando über das Regiment während des Schützen- und Heimatfestes aus. Er schlägt dem Chef und 1. Vorsitzenden Offiziere zur Ernennung und Beförderung vor.
(3) Der Regimentsoberst beruft mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Offiziere ein und leitet sie. Über jede Versammlung berichtet er dem Gesamtvorstand. An dessen Sitzungen nimmt er beratend teil.
(4) Regimentsoberst, Grenadiermajor, Jägermajor und Abteilungsleiter können ein Amt im Gesamtvorstand nur übernehmen, wenn sie zuvor ihr Offiziersamt niederlegen.
§ 16 – Kassenprüfer
(1) Vier Kassenprüfer prüfen die kassenrelevanten Geschäftsvorfälle in jedem Jahr so rechtzeitig, dass sie der Generalversammlung nach Schützenfest Bericht über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten können. Gemäß diesem Ergebnis empfehlen sie der Generalversammlung einen Beschluss über die Entlastung des Gesamtvorstandes.
(2) Die Kassenprüfer müssen Mitglied des BSV Dormagen und dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Über die ihnen bei der Kassenprüfung bekannt gewordenen Kassen- und Geschäftsvorfälle wahren die Kassenprüfer Vertraulichkeit, soweit sie nicht der Generalversammlung Bericht erstatten müssen.
§ 17 – Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung.
§ 18 – Auflösung des BSV Dormagen
(1) Die Auflösung des BSV Dormagen bedarf in einer Mitgliederversammlung einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des BSV Dormagen.
(2) Bei Auflösung des BSV Dormagen fällt das Vermögen des BSV Dormagen an die Stadt Dormagen mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung der heimatlichen Brauchtumspflege und einer sich bildenden Nachfolgeorganisation, zu verwenden.
Die vorstehende Satzung löst die vorangegangene vom 17.06.1987 ab. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 26.10.2007 beschlossen und zuletzt am 28.10.2022 geändert.
(Hinweis: Die abschließende Eintragung dieser Satzungsfassung in das Vereinsregister ist noch nicht erfolgt).