Fassung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 28.10.2022
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Auf der Grundlage der Satzung und in dem durch die Satzung verbindlich vorgegebenen Rahmen regelt diese nachrangige Vereinsordnung grundsätzliche Angelegenheiten des BSV Dormagen, die der Beschlussfassung durch eine Mitgliederversammlung bedürfen. Alle in dieser Ordnung verwendeten Bezeichnungen und Formulierungen beziehen sich ausdrücklich auf beide Geschlechter.
§ 2 – Gliederung des BSV Dormagen
(1) Der BSV Dormagen gliedert sich in die Sparten Traditionsschützen, Sportschützen und fördernde Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der fördernden Mitglieder, kann den Sparten Traditionsschützen und Sportschützen angehören.
§ 3 – Traditionsschützen
(1) Die Traditionsschützen gliedern sich in die Jugendabteilung, die Historische- und Grenadierabteilung sowie die Jägerabteilungen.
(2) Jede Abteilung untergliedert sich in Züge. Jeder Zug hat bei der Gründung mindestens sechs aktive Mitglieder, darunter einen Vorsitzenden und einen Kassierer. Jeder Zug kann sich eine Zugsatzung geben, die der Satzung des BSV Dormagen und den auf Grund der Satzung beschlossenen Ordnungen nicht widersprechen darf.
(3) Zur Jugendabteilung des BSV Dormagen gehören die Züge Edelknaben und Jungschützen. Der Vorsitz dieser Züge liegt beim Jugendwart des BSV Dormagen. Der Jugendwart legt fest, welchem der Züge die minderjährigen Mitglieder des BSV Dormagen zugeteilt werden. Ausnahmen zur Mitgliedschaft in der Jugendabteilung beschließt auf der Grundlage des § 3 Absatz 3 der Satzung der Gesamtvorstand unter folgenden Voraussetzungen:
1. Ein Schützenzug beantragt bis spätestens 28 Tage vor dem nächsten Schützenfest beim Gesamtvorstand, vertreten durch den Chef und 1. Vorsitzenden, die Aufnahme der namentlich zu benennenden Kinder oder Jugendlichen in seinen Reihen.
2. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
– Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des Betreuers der Kinder und Jugendlichen;
– der Betreuer muss aktives Mitglied in dem die Kinder oder Jugendlichen aufnehmenden Schützenzug sein und soll mit Erziehungsfragen vertraut sein;
– das Programm, mit dem die Kinder oder Jugendlichen in Maßnahmen oder Veranstaltungen des Schützenzuges betreut werden, muss dargestellt werden;
– die Zusammenarbeit mit der Jugendabteilung des BSV Dormagen muss beschrieben werden.
Über einen vollständig und fristgerecht gestellten Antrag beschließt der Gesamtvorstand bis zum Schützenfest. Die betroffenen Kinder oder Jugendlichen bilden keinen eigenen Schützenzug.
(4) Ab dem 16. Lebensjahr können sich minderjährige Mitglieder, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, einem bestehenden Schützenzug anschließen oder einen neuen Schützenzug gründen. Ein Antrag zur Übernahme der Jungschützen durch einen bestehenden Zug ist an den Gesamtvorstand, vertreten durch den Chef und 1. Vorsitzenden des BSV Dormagen, zu richten.
(5) Die Zuordnung der Schützenzüge zur Historischen- und Grenadierabteilung oder zu einer der Jägerabteilungen obliegt dem Chef und 1. Vorsitzenden und dem Regimentsoberst.
§ 4 – Sportschützen
(1) Die Sportschützen gliedern sich in die Abteilungen Bogensport und Schusswaffen.
(2) Der Leiter der Sparte Sportschützen ist der Schießwart des BSV Dormagen.
§ 5 – Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können außerhalb des Schießsportes am aktiven, nicht uniformierten Vereinsleben teilnehmen.
§ 6 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag wird für aktive Mitglieder über den jeweiligen Zugvorsitzenden, für Sportschützen über den Schießwart und für fördernde Mitglieder direkt an den Chef und 1. Vorsitzenden oder den 1. Schriftführer des BSV Dormagen eingereicht.
(2) Erst nach schriftlicher Aufnahmebestätigung durch den Gesamtvorstand des BSV Dormagen bestehen Versicherungsschutz und Recht auf Teilnahme am Vereinsleben. Frühere Mitgliedschaften im BSV Dormagen werden bei der Ermittlung der Mitgliedsjahre berücksichtigt.
(3) Mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Gesamtvorstand des BSV Dormagen wird die Aufnahme in einen Schützenzug rechtsgültig. Alle Mitglieder der Schützenzüge müssen dem BSV Dormagen als aktive Mitglieder gemeldet werden.
(4) Sportschützen und fördernde Mitglieder, die als Gäste an zumindest einem der Festumzüge teilnehmen, werden dem Rheinischen Schützenbund als aktive Mitglieder gemeldet.
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Eine Generalversammlung findet zwei Mal jährlich statt:
1. am Vorabend des Fronleichnamsfestes, wenn dieses mindestens acht Tage vor dem nächsten Schützenfest liegt, ansonsten am Vorabend von Christi Himmelfahrt;
2. spätestens 18 Kalenderwochen nach dem jeweiligen Schützen- und Heimatfest, letzter Termin ist der 31. Oktober eines Jahres.
(2) Die Schützenzüge erhalten vier bis sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Brief oder E-Mail eine schriftliche Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung und die öffentliche Einladung gibt der Gesamtvorstand im Rheinischen Anzeiger bekannt. Eine Pressemitteilung mit der endgültigen Tagesordnung und der öffentlichen Einladung sendet der Gesamtvorstand auch an alle weiteren in Dormagen mit Ortsteil erscheinenden Zeitungen.
§ 8 – Schützen- und Heimatfest
(1) Das Schützen- und Heimatfest findet grundsätzlich jedes Jahr statt.
(2) Es beginnt jeweils am Freitag vor dem vierten Sonntag des Monats Juni. Bestandteile des Festprogramms sind die Festzüge (Fackelzug, Paraden), die Gedenkfeier am Ehrenmal, das Königsvogelschießen und die Krönung des neuen Schützenkönigs während des Krönungsballs.
§ 9 – Kassenbelange
(1) Aufwendungen für Vereinsführung und Schützenhaus sowie Förderungsmaßnahmen können gemäß den Richtlinien der Geschäftsordnung erstattet werden.
(2) Einzelheiten zu Kassen-, Bank- und sonstigen Vermögensständen oder zu den Bilanzen dürfen außerhalb des Gesamtvorstands nur den Kassenprüfern bekannt gegeben werden. Diesbezügliche Anträge an die Mitgliederversammlung lehnt der Gesamtvorstand ab, wenn dabei Dinge offen gelegt werden müssen, die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen geheim zu halten sind.
(3) Außerhalb der Mitgliederversammlung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Mitgliedern geschäftliche Auskünfte zu erteilen.
§ 10 – Beiträge und Umlagen
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach dem Alter und der Art der Mitgliedschaft. Mitglieder zahlen folgende Beiträge:
1. Aktive und fördernde Mitglieder sowie Sportschützen:
a) Kinder bis 14 Jahre – 18,00 € pro Jahr
b) Jugendliche bis 18 Jahre – 24,00 € pro Jahr
c) bis 24 Jahre – 48,00 € pro Jahr
d) ab dem 24. Lebensjahr – 108,00 € pro Jahr
2. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge und Umlagen.
(2) Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig und im Voraus zu zahlen. Bei Aufnahme nach dem 1. Januar ist der Jahresbeitrag bei der Anmeldung fällig.
(3) Der Gesamtvorstand kann in Härtefällen eine Stundung oder eine Ermäßigung des Beitrages gewähren.
(4) Das Königsgeld ist eine Umlage, die von allen Mitgliedern, die nicht ausschließlich Sportschützen (§ 3 Absatz 2 Nummer 2 der Satzung) oder Ehrenmitglieder (§ 3 Absatz 2 Nummer 4 der Satzung) sind, ab vollendetem 18. Lebensjahr zu zahlen ist. Sie wird mit dem Mitgliedsbeitrag am 1. Januar eines Jahres fällig und beträgt 12,00 €.
Die vorstehende Vereinsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.10.2007 beschlossen und zuletzt am 28.10.2022 mit Wirkung zum 01.01.2023 geändert.